Ein „Knöllchen“ vom Betreiber eines Kundenparkplatzes – ist das rechtens? Ja, teilt die Arag-Versicherung mit.

Ein „Knöllchen“ vom Betreiber eines Kundenparkplatzes – ist das rechtens? Ja, teilt die Arag-Versicherung mit.

Foto: Büttner/dpa

Auto & Verkehr

Dauerparkern drohen "Knöllchen" auf Supermarktparkplätzen

Von nord24
9. November 2019 // 19:30

Dauerparkern auf Supermarktparkplätzen geht es immer öfter an den Kragen – oder auch an die Geldbörse. Immer mehr Supermarktketten, Baumärkte, Kauf- und Möbelhäuser lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren.

Parkverstoß kann teuer werden

Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet, als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden.  Das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens, meint dazu die Arag-Versicherung: Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch – die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer – gut sichtbaren – Parkplatzordnung reglementieren.

Abschleppen ist zulässig

Es darf hier auch kostenpflichtig abgeschleppt werden, betont die Arag.  Auf dieses „Risiko“ weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt. Das Abschleppen ist nach Auskunft der Arag sogar dann zulässig, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren.    

Ein „Knöllchen“ vom Betreiber eines Kundenparkplatzes – ist das rechtens? Ja, teilt die Arag-Versicherung mit.

Ein „Knöllchen“ vom Betreiber eines Kundenparkplatzes – ist das rechtens? Ja, teilt die Arag-Versicherung mit.

Foto: Büttner/dpa