
Wenn das Geld immer wieder durchfällt, darf man noch lange nicht kostenlos parken.
Foto: Stratenschulte/dpa
Wenn der Automat spinnt: Zahlpflicht gilt auch, wenn Parkuhr eine Münze verweigert
Verschmäht ein Parkschein-Automat die ihm angebotenen Münzen, darf der Autofahrer nicht auf den Parkschein verzichten und sein Fahrzeug ohne Obolus abstellen.
Gericht entscheidet
Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Betroffenen die geforderte Menge oder Sorte an Kleingeld ausgegangen ist oder der Automat die Münzen wegen Abnutzung, Beschädigung oder Fehlprägung zurückweist. (Oberlandesgericht Hamm, Az. 3 Ss OWi 576/05)
Autofahrer: Automat muss alle Münzen nehmen
Im vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer in Nordrhein-Westfalen einen Parkschein für sein Fahrzeug einlösen, hatte aber zu dem Zeitpunkt nur noch eine einzige 50-Cent-Münze in bar zur Hand, welche von dem voll funktionstüchtigen Parkautomaten nicht akzeptiert wurde. Die Stadt habe dafür zu sorgen, dass eine von ihr aufgestellte Parkuhr alle gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsmittel akzeptiere, argumentierte der Mann.
Richter: Nicht jedes Zahlungsmittel muss angenommen werden
Das sahen die Richter anders, da ja auch Kleinstmünzen wie 1-, 2- oder 5-Cent-Stücke, die wohl gesetzliche Zahlungsmittel sind, von keinem Parkautomaten angenommen werden.

Wenn das Geld immer wieder durchfällt, darf man noch lange nicht kostenlos parken.
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