
Eine Befristung des Mietvertrages ohne nachvollziehbaren Grund müssen Mieter nicht akzeptieren.
Foto: picture alliance / dpa
Wohnen: Befristete Mietverträge sind nur mit Begründung möglich
Der Mietvertrag ist ohne nachvollziehbaren Grund auf zwei Jahre befristet? Das müssen Mieter nicht akzeptieren, zeigt ein Urteil aus Münster.
Konkreter Grund notwendig
Möchten Vermieter ein befristetes Mietverhältnis vereinbaren, müssen sie im Mietvertrag einen konkreten Grund dafür nennen. Andernfalls können Mieter die einfache, also grundlose Befristung ignorieren.
Darauf verweist der Deutsche Mieterbund und bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 03 S 102/20). Als konkrete Gründe zählen zum Beispiel Eigenbedarf oder eine Sanierung des Wohnraums.
Schlagwortartige Gründe sind unzureichend
In letzterem Fall müsse im Vertrag aber die Art und der Umfang der geplanten Arbeiten genannt werden. Schlagwortartige Gründe wie «Dachausbau» sahen die Richter im vorliegenden Fall als unzureichend an. Zwar sei ein Dachausbau zwecks Modernisierung, Sanierung oder Schaffung zusätzlichen Wohnraums ein wirksamer Befristungsgrund. Allerdings müsse die Entscheidung vernünftig und nachvollziehbar sein. Dazu zählt das Landgericht etwa den nicht mehr zeitgemäßen Zuschnitt oder eine veraltete Ausstattung der Wohnung, wodurch diese unrentabel würde. (dpa/dm)