
Bis Ende Februar sollte der Grünschnitt erledigt sein.
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Bis Ende Februar: Stadt erinnert Anlieger an Grünschnitt und Co.
Folgende Richtlinien und Anhaltspunkte gilt es bei der Anlieger-Pflicht zur Pflege von Bäumen, Hecken und Sträuchern zu beachten.
Freischnitt von Gehwegen
Der Magistrat Bremerhaven bittet Eigentümer und Anlieger, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Als Anhaltspunkt gilt für Hecken der Rückschnitt bis hinter die Plattenbefestigung des Gehweges. Bei Bäumen oder Sträuchern fordert das Gesetz einen Freischnitt bis 2,50 Meter Höhe im Gehweg und eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Meter Höhe ab Fahrbahnoberkante.
Rückschnitt bis Ende Februar
Ein Gehölzrückschnitt sollte bis Ende Februar erledigt sein, denn ab dem 1. März bis 30. September sind die Regelungen zum Sommerfällverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Bäume, Hecken, Gebüsch und andere Gehölze dürfen in dieser Zeit nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zulässig, sollten aber nach der Brutzeit der Freibrüter wie Zaunkönig oder Heckenbraunelle durchgeführt werden. In Zweifelsfällen erteilt das Umweltschutzamt Auskunft unter 0471/590-2341 oder -2041.
Auch Abfälle und Laub beseitigen
Nach dem Bremischen Landesgesetz gehört allerdings nicht nur der Baum- und Gehölzschnitt zu den Pflichten der Anlieger. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sind Anlieger vor ihrem Grundstück ebenfalls zum Beseitigen von Abfällen, Laub, Früchten, übermäßigen Wildkrautwuchs im Gehweg und zum Räumen bei Schnee- und Eisglätte verpflichtet.