
Die sogenannten Spaziergänge gegen die Corona-Auflagen werden mit strengen Auflagen belegt.
Foto: Lothar Scheschonka
„Spaziergänge“ gegen Corona-Maßnahmen gelten als Demonstrationen
Sogenannte Spaziergänge gegen Corona-Maßnahmen in Bremen und Bremerhaven gelten als Demonstrationen und sind anmeldepflichtig.
Strenge Auflagen für Corona-Spaziergänge
„Die sogenannten Spaziergänge, die sich gegen Corona-Maßnahmen richten und inzwischen regelmäßig in Bremen festzustellen sind, stufen wir ausnahmslos als Demonstrationen ein und belegen sie mit strengen Auflagen", so Innensenator Ulrich Mäurer in einer Mitteilung des Senats. Zu den Auflagen für die anmeldepflichtigen Spaziergänge zählen unter anderem Abstandsregelungen, Hygienevorschriften und auch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
48 Stunden vorher anmelden
Wer einen „Spaziergang" veranstalten möchte und sich mit anderen dazu verabredet, muss diese Aktion spätestens 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde anmelden. „Nur so können – in Kooperation zwischen Polizei, dem Bremer Ordnungsamt bzw. dem Bürger- und Ordnungsamt in Bremerhaven und den Anmeldenden – ein für alle Seiten störungsfreier Verlauf geplant und gewährleistet werden", erklärte Mäurer.
Veranstalter zur Anmeldung verpflichtet
„Wer sich als Veranstalter oder Leiter nicht an die Anmeldepflicht hält, macht sich nach dem Versammlungsgesetz Paragraf 26 strafbar und muss mit einer Anzeige rechnen", so Mäurer. Bei Verstoß gegen Paragraf 26 erfolge eine Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. In Bremen und Bremerhaven war es in den vergangenen Wochen zu insgesamt 25 dieser sogenannten Spaziergänge gekommen, die ganz überwiegend zuvor nicht angemeldet waren.