
Freiwillige Versicherung in der GKV: 2025 gelten neue Regeln und Beitragssätze. Wer profitiert von den Änderungen?
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Gesetzliche Krankenkasse freiwillig wählen – das sind die Regeln 2025
Nicht jeder muss in die gesetzliche Krankenkasse – viele können sich freiwillig versichern. Hier erfährst du, wer darf, was es kostet und was zu beachten ist.
Wer sich freiwillig gesetzlich versichern darf
Nicht alle sind automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wer über der Einkommensgrenze liegt, sich selbstständig macht oder aus der Familienversicherung fällt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern. Voraussetzung ist, dass zuvor bereits eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse bestand. Auch Studierende über 30, Rentner:innen ohne Pflichtversicherung oder Personen ohne Erwerb können freiwillige Mitglieder werden – sofern sie in den letzten Monaten gesetzlich versichert waren.
Beitragssätze und Mindesteinkommen 2025
Freiwillig Versicherte zahlen grundsätzlich den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Angestellte teilen sich die Kosten mit dem Arbeitgeber, Selbstständige und Freiberufler zahlen den Beitrag vollständig selbst. 2025 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro im Monat – wer mehr verdient, zahlt nur auf diesen Höchstbetrag. Das fiktive Mindesteinkommen liegt bei 1.248,33 Euro. Auch wer weniger verdient oder kein Einkommen hat, muss mindestens darauf Beiträge entrichten.
So werden die Beiträge festgesetzt
Für Selbstständige berechnet die Krankenkasse die Beiträge zunächst vorläufig auf Basis des letzten Steuerbescheids. Liegt der neue Bescheid vor, erfolgt eine endgültige Berechnung – gegebenenfalls mit Nachzahlung oder Rückerstattung. Wird der Steuerbescheid zu spät eingereicht, setzt die Krankenkasse automatisch den Höchstbeitrag an. Wer bereits absehen kann, dass sein Einkommen sinkt, kann einen Antrag auf Beitragsreduzierung stellen, wenn die Einnahmen im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent niedriger ausfallen.
Fristen, Nachweise und Widerspruch
Beiträge müssen jeweils bis zum 15. des Folgemonats gezahlt werden. Wer die Frist versäumt, riskiert Säumniszuschläge. Den Steuerbescheid für 2022 müssen Versicherte beispielsweise spätestens bis 31. Dezember 2025 einreichen. Bei Streit über die Beitragshöhe ist ein Widerspruch möglich, der aber keine aufschiebende Wirkung hat – Beiträge müssen zunächst gezahlt werden. Ein Antrag auf Ratenzahlung kann helfen, bis zur endgültigen Entscheidung finanziell handlungsfähig zu bleiben. Das schreibt die Verbraucherzentrale. (mca)