Ein Kinderspielzeug und im Hintergrund eine Familie.

Trotz 43-Prozent-Betreuung bleibt ein Vater unterhaltspflichtig.

Foto: Uwe Anspach/dpa

Finanzen

Vater betreut Kind zu 43 Prozent – trotzdem unterhaltspflichtig

29. Mai 2025 // 18:45

In Brandenburg hat ein Vater versucht, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, obwohl er seinen Sohn nach der Trennung bis zu 43 Prozent der Zeit betreut.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied jedoch, dass diese erweiterte Mitbetreuung nicht ausreicht, um von der Pflicht zur Unterhaltszahlung befreit zu werden.

Gericht erkennt keine gleichwertige Betreuung

Zwar habe sich der Betreuungsanteil des Vaters deutlich erhöht – von 40 auf 43 Prozent im Jahresvergleich –, doch liege das Hauptbetreuungsgewicht weiterhin bei der Mutter. Diese kümmere sich an rund 60 beziehungsweise 57 Prozent der Tage um das gemeinsame Kind. Das Gericht wertete dies nicht als gleichwertige Betreuung, sondern lediglich als „Mitbetreuung“.

Unterhaltspflicht trotz geteilter Verantwortung

Der Vater argumentierte, dass die annähernd hälftige Betreuung auch eine geteilte finanzielle Verantwortung rechtfertige. Die Richter folgten dieser Sicht jedoch nicht. Vielmehr wurde die Mutter als hauptbetreuender Elternteil anerkannt – und damit bleibt der Vater grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Neue Vaterschaft mindert Unterhaltshöhe

Allerdings nahm das Gericht die wirtschaftliche Lage des Vaters in den Blick: Dieser war inzwischen erneut Vater geworden und dadurch zusätzlich unterhaltspflichtig. Die Richter minderten deshalb die Höhe der Zahlungsverpflichtung – ohne jedoch die Pflicht an sich infrage zu stellen. (dpa/kh)