
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt Arbeitnehmerrechte.
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Urteil: Mindesturlaub bleibt auch bei Krankheit unantastbar
Ein Betriebsleiter hat seinen Urlaubsanspruch durchgesetzt – trotz eines Vergleichs mit Verzichtsklausel. Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Gesundheitsschutz.
Kein Verzicht auf gesetzlichen Urlaub trotz Vergleich
In Köln hat der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel auf ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen, das die Rechte von Arbeitnehmern deutlich stärkt. Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich in einem gerichtlichen Vergleich auf einen Urlaubsverzicht einigen, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub unangetastet – solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Krankheit verhindert Urlaub: Betriebsleiter klagt erfolgreich
Ein Betriebsleiter war von Januar 2019 bis April 2023 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Da er im gesamten Jahr 2023 krankgeschrieben war, konnte er keinen Urlaub nehmen. Trotz einer Einigung im März 2023, bei der eine Abfindung gezahlt und der Urlaub als „in natura gewährt“ bezeichnet wurde, blieb der Urlaub tatsächlich ungenutzt – auch im April, als das Arbeitsverhältnis endete.
Urlaubsabgeltung ist Pflicht
Nach der Beendigung forderte der Betriebsleiter 1.615,11 Euro für sieben nicht genommene Urlaubstage – mit Erfolg. Die Vorinstanzen und das Bundesarbeitsgericht gaben ihm recht. Entscheidend: Laut § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz muss nicht genommener Urlaub finanziell abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein Vergleich, der das ausschließt, ist unwirksam.
Gesundheitsschutz über Vertragsfreiheit
Das BAG stellte klar: Der gesetzliche Erholungsurlaub dient dem Gesundheitsschutz und darf nicht vertraglich aufgegeben werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Auch ein sogenannter „Tatsachenvergleich“ war im konkreten Fall nicht möglich, da die Krankheit des Arbeitnehmers unstrittig war.
Europarecht stärkt Arbeitnehmerrechte
Nicht zuletzt bestätigt auch EU-Recht den Schutzanspruch. Laut Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie darf Urlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Die Berufung des Arbeitgebers auf Treu und Glauben blieb erfolglos – das BAG verwies auf die klare gesetzliche Regelung. (pm/skw)