Eine Frau schneidet eine Leberwurst durch.

Gericht urteilt über die Füllmenge und das Gewicht von Wurst.

Foto: Federico Gambarini

Kurios

Wurst-Wahnsinn im Supermarkt: Gericht urteilt über Gewicht

6. Mai 2025 // 19:45

Wurstproduzenten dürfen Hüllen und Clips nicht mehr mitwiegen – das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Urteil betrifft Verbraucher bundesweit.

Wurst muss halten, was auf der Verpackung steht

In Leipzig hat das Bundesverwaltungsgericht eine Grundsatzentscheidung zur Füllmenge von verpackter Wurst getroffen. Bei der angegebenen Grammzahl auf der Verpackung darf nur das essbare Produkt berücksichtigt werden – nicht die Wursthülle oder Verschlussclips. Das Gericht bestätigte damit ein Verkaufsverbot für ein Produkt aus dem Kreis Warendorf, bei dem zu wenig Wurst in der Verpackung war.

Wursthülle ist kein Lebensmittelinhaltsstoff

Das betroffene Unternehmen hatte argumentiert, dass auch die Wurstpelle und die Klammern „formgebende Bestandteile“ seien – ähnlich wie Holzspieße bei Grillfleisch. Doch dieser Argumentation folgte der 8. Senat nicht. „Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht“, betonte die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab.

Gerichtsurteil mit Signalwirkung

Die Entscheidung betrifft zwar zunächst nur den konkreten Fall, wird aber als richtungsweisend für ganz Deutschland angesehen. Laut dem Vertreter des Landes NRW gibt es zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, die bislang auf das Urteil gewartet hatten. Produzenten könnten nun gezwungen sein, ihre Füllmengen neu zu kalkulieren oder ihre Verpackung zu überarbeiten.

Verbraucherschützer begrüßen das Urteil

Bei der Verbraucherzentrale Sachsen sorgt das Urteil für Zustimmung. „Eine nicht essbare Wurstschale ist eben nicht essbar“, heißt es von der dortigen Referentin. Endlich sei sichergestellt, dass Verbraucher nur für das bezahlen, was sie auch tatsächlich essen können – ein Schritt für mehr Transparenz im Supermarktregal. (dpa/mca)