
Der 36-jährige Angeklagte aus Stotel (Mitte) musste sich seit April vor dem Landgericht Stade verantworten, jetzt ist das Urteil gefallen.
Foto: Seelbach
Landgericht verurteilt 36-jährigen aus Stotel wegen Totschlags
Weil er im November 2021 seinen Nachbarn erschossen haben soll, hat das Landgericht Stade einen 36-jährigen Stoteler wegen Totschlags verurteilt.
Freiheitsstrafe von elf Jahren – so lautete am Dienstag, 16. August 2022, das Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Stade. Damit folgte die Kammer in weiten Teilen der Forderung der Staatsanwaltschaft, die 13 Jahre Haft gefordert hatte. Seitens der Verteidigung war ein Freispruch für den Angeklagten beantragt worden, weil dieser „in Notwehr gehandelt“ habe. Die Strafkammer sah es stattdessen als erwiesen an, dass Johann F. seinen Nachbarn nicht nur erschossen hat – das hatte der Angeklagte auch gestanden –, sondern dies zusätzlich mit klarer Tötungsabsicht getan hat.
Tatwaffe fehlt trotz intensiver Suche bis heute
Die Feier, auf der – ausgehend vom Angeklagten – immer wieder Streit ausgebrochen sei, habe F. kurz verlassen. „Spätestens danach hatte er einen Revolver dabei, hielt diesen aber verborgen.“ Nachdem es auf der Party zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei F. in Richtung seiner Wohnung auf den Laubengang gelaufen und dabei von mehreren Nachbarn, unter anderem dem späteren Opfer, verfolgt worden. Dort habe er einen der Nachbarn durch einen Schlag mit der Waffe am Kopf verletzt und dann das Opfer – ohne einen Angriff von dessen Seite – erschossen. Anschließend sei F. geflüchtet und rund eine Stunde später von der Polizei gestellt worden. Während dieser Flucht habe vermutlich auch die Tatwaffe entsorgt, die trotz intensiver Suche bis heute verschollen ist. An seinen schweren Verletzungen durch den Schuss sei das Opfer noch am Tatort und vor Eintreffen der Rettungskräfte verstorben.
Angeklagter erzählt verschiedene „Tatabläufe“
Zur Urteilsfindung der Kammer hätten auch Widersprüchlichkeiten in den Einlassungen des Angeklagten beigetragen. Der Vorwurf des Mordes sei jedoch nicht nachzuweisen, weil das Mordmerkmal Heimtücke nicht nachzuweisen sei. Gegen das Urteil besteht nun die Möglichkeit, Revision einzulegen.