
Die Ersatzhaftung der Großeltern stellt allerdings eine Ausnahme dar.
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BGH: Auch Großeltern können unterhaltspflichtig werden
Geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld können in Ausnahmefällen auch die Großeltern zum Unterhalt verpflichten.
Geschiedene Väter oder Mütter entlasten
Wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind, müssen sich geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld nicht so stark für den Kindesunterhalt verausgaben. Zu diesem Entschluss kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall aus Sachsen.
Mann verwies auf seine Eltern
In dem Rechtsstreit zahlte ein Mann mit einem Nettoeinkommen von rund 1400 Euro, seiner Ex-Frau für die gemeinsame Tochter 100 Euro im Monat. Außerdem zahlte er für einen Sohn Unterhalt. Die vom Land getragene Unterhaltsvorschusskasse forderte für die Tochter für die Zeit von Juni 2016 bis Ende 2017 weitere rund 760 Euro ein. Der Mann weigerte sich- und verwies auf seine Eltern, die monatliche Nettoeinkünfte von 3500 Euro und 2200 Euro hatten.
Gesetzliche Ausnahme
Der Hintergrund: Unterhaltspflichtigen steht eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, die sie nicht antasten müssen (damals 1300 Euro, heute 1400 Euro). Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten - ihnen bleibt im Zweifel nur ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1160 Euro (damals 1080 Euro). Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“.
Eltern zuerst gefordert
Laut BGH sind damit auch die Großeltern gemeint. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig - zuerst sind aber die Eltern gefordert. Die obersten Familienrichter entschieden, dass im konkreten Fall zumindest der Großvater „ohne weiteres leistungsfähig“ gewesen sei. Damit muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen.
Richter: Ersatzhaftung ist die Ausnahme
Trotzdem bleibe es „gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt“, so die Richter. Zum einen habe der Staat - anders als bei den Eltern - hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Außerdem dürften Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (derzeit 2000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse darüber hinaus beweisen können, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. (dpa)