
Cocktailkunst vs. Lehrplan - Das Verwaltungsgericht sieht keine Parallelen.
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Lehrer scheitert vor Gericht : Cocktail-Wissen reicht nicht für höhere Besoldung
Ein verbeamteter Lehrer hat keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, weil er vor der Tätigkeit an der Schule Cocktailkurse gegeben hat.
Cocktailkurse keine anrechenbare Vordienstzeit
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers abgewiesen. Die Klage zielte auf die Berücksichtigung von „Vordienstzeiten“ und eine höhere Besoldung ab. „Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar“, erklärte das Gericht.
Cocktails und Lehrplan nicht vergleichbar
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Cocktailschule nicht mit Minderjährigen gearbeitet. Das Angebot habe vor allem auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel- und Restaurantgewerbe gezielt. Auch seien die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Ausarbeitung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in der fünften bis zehnten Klasse vergleichbar.
Kläger kann Antrag auf Zulassung stellen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen die Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht von NRW in Münster entscheiden. (dpa/feh)