Wer als Rentner über dem Freibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben.

Wer als Rentner über dem Freibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben.

Foto: Marijan Murat/dpa

Rente

Rentenerhöhung und Steuer? Was Ruheständler jetzt wissen müssen

24. Juni 2025 // 16:00

Viele Ruheständler fragen sich, ob mit einer Rentenerhöhung automatisch eine Steuerpflicht entsteht.

Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) ist das aber nur selten der Fall. Selbst wenn eine Steuererklärung nötig wird, fallen oft keine oder nur geringe Beträge an.

Grundfreibetrag als Maßstab

Für das Jahr 2025 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.096 Euro. Nur wer mit sämtlichen Einkünften – etwa aus Rente, Miete oder betrieblicher Altersvorsorge – darüberliegt, muss eine Steuererklärung abgeben. Liegen die Gesamteinnahmen darunter, entfällt die Pflicht. Bei Unsicherheit hilft der Rentenbesteuerungsrechner der VLH online weiter.

Abzüge senken die Steuerlast

Doch selbst bei überschrittenem Freibetrag bedeutet das nicht zwangsläufig, dass auch Steuern gezahlt werden müssen. Abzugsfähige Ausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Handwerkerkosten oder Werbungskosten – pauschal 102 Euro – reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Liegt dieses nach Abzügen wieder unter dem Freibetrag, bleibt die Steuerlast bei null.

Elster bietet vereinfachte Lösung

Für viele Rentnerinnen und Rentner gibt es mit „einfachELSTER“ ein speziell angepasstes Online-Angebot zur Abgabe der Steuererklärung. Das Verfahren ist vereinfacht und selbsterklärend. Einschränkungen gelten allerdings für Ruheständler mit höheren Kapitaleinkünften oder zusätzlichen Einnahmen etwa aus Vermietung oder Gewerbe.

Fazit: Ruhig bleiben und prüfen

Die VLH betont: Eine Pflicht zur Steuererklärung bedeutet nicht automatisch Steuernachzahlung. Wer Ausgaben geltend macht und unter dem Freibetrag bleibt, kann aufatmen. Eine Prüfung der persönlichen Lage lohnt sich – online oder mit professioneller Hilfe. (dpa/kh)