Eine Kinderhand zieht an dem T-Shirt seiner Mutter.

Kindererziehungszeiten bringen Rentenvorteile – doch oft ist ein Antrag nötig, um sie zu sichern.

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Rente

So sichern sich Eltern ihre Erziehungszeiten: Tipps für höhere Rentenansprüche

15. September 2025 // 16:00

Eltern sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen: Nicht alle Zeiten werden automatisch gespeichert.

Rentenvorteil für Eltern

In Deutschland werden Eltern für die Erziehung ihrer Kinder auch in der Rentenversicherung berücksichtigt. Für jedes Kind gibt es bis zu drei Jahre sogenannte Kindererziehungszeiten, die wie Beitragszeiten zählen. Zusätzlich werden bis zum 10. Geburtstag des Kindes Berücksichtigungszeiten anerkannt. Diese verbessern zwar nicht die Rentenhöhe, können aber Wartezeiten für einen Rentenanspruch erfüllen. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung mit.

Zuordnung der Erziehungszeiten

Grundsätzlich werden Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet – meist der Mutter. Haben beide Elternteile gemeinsam erzogen, gilt die Mutter automatisch als berechtigt. Soll der andere Elternteil die Zeiten erhalten, müssen beide Eltern eine übereinstimmende Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Wichtig: Das ist nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend möglich.

Wann ein Antrag erforderlich ist

Die Rentenzeiten werden nicht automatisch ins Versicherungskonto übernommen, sondern müssen beantragt werden – in der Regel im Rahmen einer Kontenklärung. Auch im Fall einer Scheidung werden die Zeiten vorgemerkt. Sind die Daten einmal gespeichert, fließen sie bei der späteren Rentenberechnung automatisch ein. Ein erneuter Antrag nach Rentenbeginn wird abgelehnt.

So prüfen Eltern ihre Daten

Ob die Kindererziehungszeiten korrekt erfasst sind, zeigt der Versicherungsverlauf. Dieser kann online im Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung eingesehen werden. Fehlen Zeiten ganz oder teilweise, sollten Eltern einen Antrag stellen. Erziehungszeiten verfallen nicht und können auch erst mit dem Rentenantrag geltend gemacht werden. (mb)