Eine ältere Frau hält ihren Rentenbescheid in der Hand.

Eine ältere Frau hält ihren Rentenbescheid in der Hand.

Foto: Felix Kästle

Rente

Gerichtsurteil: Ab diesem Alter gibt es keine Witwenrente mehr!

23. Oktober 2025 // 15:00

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden: Wer erst nach dem 60. Lebensjahr heiratet und weniger als fünf Jahre verheiratet war, erhält keine Hinterbliebenenrente.

Gericht bestätigt Spätehenklausel in der Betriebsrente

Eine Witwe hat vor dem Arbeitsgericht Köln vergeblich auf eine Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Mannes geklagt. Die Frau hatte ihren langjährigen Partner erst im Jahr 2022 geheiratet, kurz bevor er 2023 verstarb. Nach der Versorgungsordnung seines früheren Arbeitgebers galt eine sogenannte „Spätehenklausel“: Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde und weniger als fünf Jahre bestand.

Witwe berief sich auf Altersdiskriminierung

Die Klägerin hielt diese Regelung für altersdiskriminierend und verwies auf das Sozialgesetzbuch, das bei gesetzlichen Renten nur eine Mindestehedauer von einem Jahr verlangt. Der Arbeitgeber verteidigte die Klausel mit Hinweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Regelung diene einem legitimen Ziel – nämlich der Finanzierbarkeit und Kalkulierbarkeit der betrieblichen Altersversorgung sowie der Vermeidung sogenannter „Versorgungsehen“.

Altersgrenze laut Gericht gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber recht (Urteil vom 7. Mai 2024, Az. 16 Ca 171/24). Zwar stelle die Spätehenklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, sie sei jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Die Altersgrenze von 60 Jahren und die geforderte Mindestdauer von fünf Ehejahren seien angemessen und erforderlich, um Missbrauch zu vermeiden. Die Witwe habe daher keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Betriebsrente ihres Mannes.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Das Urteil zeigt: Betriebsrenten folgen eigenen Regeln, die von gesetzlichen Renten abweichen dürfen. Versorgungsordnungen können bestimmte Bedingungen – etwa zu Heiratszeitpunkt und Ehedauer – rechtlich festlegen. Für Hinterbliebene bedeutet das, dass bei späten Ehen kein Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Ehe weniger als fünf Jahre bestand. Ob höhere Instanzen diese Entscheidung bestätigen, bleibt offen, doch das Urteil schafft vorerst Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Pensionskassen. Das berichtet rentenbescheid24.de