
Rente trotz Todesfall: Hinterbliebene bekommen finanzielle Unterstützung – unter bestimmten Voraussetzungen.
Foto: Harald Oppitz
Sterbevierteljahr & Witwenrente: Das steht Hinterbliebenen zu
Nach dem Tod eines Partners zahlt die Rentenversicherung weiter – über Witwen-, Waisen- oder Erziehungsrente.
System der sozialen Absicherung nach Todesfall
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Hinterbliebenen verschiedene Rentenarten. Dazu zählen Witwen-, Witwer-, Waisen- oder Erziehungsrenten – sie sollen den finanziellen Absturz nach einem schweren Verlust verhindern, so Ruhr24.
Schnelle Hilfe: Das Sterbevierteljahr
Direkt nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gibt es drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen. Diese Zahlung – das sogenannte Sterbevierteljahr – muss allerdings aktiv beantragt werden und ist an eine Frist von 30 Tagen gebunden.
Witwen- und Witwerrente: Klein oder groß – je nach Situation
Für die langfristige Absicherung gibt es zwei Varianten: Die große Witwenrente umfasst 55 Prozent der bisherigen Rente und wird lebenslang gezahlt – unter anderem ab einem Alter von 46 Jahren und 4 Monaten oder bei Erziehung eines minderjährigen Kindes. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent und wird maximal zwei Jahre gewährt. Für ältere Ehen gelten Sonderregelungen.
Kinder abgesichert: Die Waisenrente im Überblick
Waisen erhalten bis zum 18. Lebensjahr Unterstützung, bei Ausbildung oder Studium bis zum 27. Geburtstag. Die Halbwaisenrente beträgt zehn, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente des Verstorbenen. Auch Stiefkinder, Enkel oder Geschwister können bezugsberechtigt sein, sofern sie im Haushalt lebten und unterhalten wurden.
Erziehungsrente für Geschiedene mit Kind
Auch geschiedene Elternteile können unterstützt werden – wenn sie ein minderjähriges Kind erziehen und nicht erneut geheiratet haben. Diese Erziehungsrente wird nicht aus dem Rentenkonto des Verstorbenen gezahlt, sondern aus dem eigenen – in Höhe einer Erwerbsminderungsrente.
Wichtig: Eigenes Einkommen beeinflusst die Rentenhöhe
Bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten wird eigenes Einkommen zu 40 Prozent angerechnet, sofern es über den Freibetrag hinausgeht. Waisenrenten bleiben einkommensunabhängig. Bei Heirat entfällt die Rente, es gibt jedoch eine Abfindung als Einmalzahlung. (piw)