Eine Frau sitzt vor einem fast leeren Portmonaie.

Mit 63 in Rente: Wer 1963 geboren wurde, kann unter bestimmten Bedingungen früher in den Ruhestand gehen.

Foto: Julia Steinbrecht

Rente

Wann beginnt die Rente für den Jahrgang 1963?

11. Juni 2025 // 18:31

Nach einem langen Berufsleben freuen sich viele auf den Ruhestand. Doch der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsjahr und den geleisteten Beitragsjahren ab.

Der letzte Jahrgang ohne Abzüge

Wer 1963 geboren wurde, gehört zu den letzten Jahrgängen, die unter bestimmten Voraussetzungen noch vor dem 67. Geburtstag ohne Abzüge in Rente gehen können.

Regulärer Rentenbeginn und Voraussetzungen

Jede und jeder Versicherte muss zunächst die sogenannte Wartezeit erfüllen, also mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Danach richtet sich der tatsächliche Rentenbeginn nach der Anzahl der Versicherungsjahre. Dabei unterscheidet die Rentenversicherung zwischen „langjährig Versicherten“ mit mindestens 35 Jahren und „besonders langjährig Versicherten“ mit mindestens 45 Jahren.

Mit 63 in Rente – aber mit Abschlägen

Wer auf 35 Versicherungsjahre kommt, kann grundsätzlich schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Das ist jedoch mit dauerhaften Rentenkürzungen verbunden: Für jeden Monat, den man früher in den Ruhestand geht, werden 0,3 Prozent der Rente abgezogen – maximal 14,4 Prozent. Diese Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, auch wenn später das reguläre Rentenalter erreicht wird.

Ohne Abschläge – aber nicht automatisch mit 63

Für besonders langjährig Versicherte, die 45 Beitragsjahre erreichen, ist der frühere Ruhestand ohne Abschläge möglich. Der Begriff „Rente mit 63“ trifft allerdings nur auf frühere Jahrgänge zu. Für den Jahrgang 1963 ist der abschlagsfreie Rentenbeginn erst mit 64 Jahren und zwei Monaten möglich. Für alle ab 1964 Geborenen liegt diese Grenze bei 65 Jahren.

Was zählt als Versicherungszeit?

Nicht nur klassische Beschäftigung wird angerechnet. Auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder freiwillige Beiträge können zählen. Allerdings gelten bei der 45-Jahre-Regel strengere Bedingungen. Bürgergeld oder frühere Arbeitslosenhilfe etwa werden nicht oder nur teilweise berücksichtigt. Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn arbeitslos war, muss zudem nachweisen, dass die Kündigung auf eine Insolvenz oder eine vollständige Betriebsaufgabe zurückgeht.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Max, geboren am 12. Februar 1963, könnte regulär am 1. Januar 2030 in Rente gehen. Hat er allerdings 35 Beitragsjahre, wäre ein Rentenbeginn bereits ab dem 1. März 2026 möglich – allerdings mit rund 13,8 Prozent Abschlag. Hat er sogar 45 Jahre lang eingezahlt, darf er schon am 1. Januar 2028 abschlagsfrei in den Ruhestand.

Rente kommt nicht automatisch – und ist steuerpflichtig

Ein häufiger Irrtum: Die Rente wird nicht automatisch überwiesen – sie muss beantragt werden, inklusive Rentenversicherungsnummer. Außerdem ist auch die Rente steuerpflichtig. Viele Rentnerinnen und Rentner müssen daher eine Steuererklärung abgeben. Wie viel zu versteuern ist, hängt von der Rentenhöhe und anderen Einkünften ab. Das berichtet die Main-Post. (feh)