
In manchen Arbeitsverträgen sind sogenannte Abgeltungsklauseln verankert, die besagen, dass die Überstunden schon mit dem vereinbarten Gehalt beglichen sind.
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Arbeitsrecht: Abgeltungsklauseln bei Überstunden oft unzulässig
"Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten." So ähnlich klingen Klauseln, die sich oft in Arbeitsverträgen finden. Sie sind nicht immer rechtskonform.
Klauseln im Vertrag
Wenn Personalmangel und volle Auftragsbücher zusammenfallen, bedeutet das für Beschäftigte oft Mehrarbeit. Das kann auf Dauer belastend sein. Umso ärgerlicher, wenn die Überstunden nicht einmal bezahlt werden. Denn in manchen Arbeitsverträgen sind sogenannte Abgeltungsklauseln verankert, die besagen, dass die Überstunden schon mit dem vereinbarten Gehalt beglichen sind.
In der Regel rechtswidrig
"Solche Klauseln sind in der Regel rechtswidrig", schreibt die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin "BAM" (Ausgabe September/Oktober 2022). Die Klauseln seien nur wirksam, wenn in ihnen genau festgehalten ist, bis zu welcher Anzahl oder welchem Anteil Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche Vereinbarungen müssten sich immer im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewegen. Ist die Klausel unwirksam, müssen Arbeitgeber die Überstunden sehr wohl bezahlen.