Geldscheine

Die Energiepreispauschale ist nach Ansicht des Amtsgerichts keine Sozialleistung, was eine Pfändbarkeit untersagen würde.

Foto: picture alliance/dpa

Service

Gericht: Energiepreispauschale in manchen Fällen pfändbar

Autor
Von nord24
25. November 2022 // 22:00

300 Euro gab es im September über den Lohn. Das Geld ist vor Lohnpfändung geschützt. Anders kann die Sache liegen, wenn eine Zwangsvollstreckung ansteht.

Beschluss des Amtsgerichts

Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die viele Arbeitnehmer, Auszubildende oder auch Minijobber zum 1. September über ihren Lohn erhalten haben, ist in bestimmten Fällen pfändbar. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt, auf den das Portal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hinweist.

Keine Sozialleistung

Demnach sei die Einmalzahlung des Staates, die die Bürger von stark gestiegenen Energiekosten entlasten sollte, im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht geschützt. Die Energiepreispauschale stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keine Sozialleistung dar, die eine Pfändbarkeit untersagen würde. Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden.

Freibetrag überschritten

Werde der unpfändbare Freibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von derzeit monatlich 1330,16 Euro überschritten, seien die 300 Euro als Teil des gesamten Vermögens des Schuldners pfändbar. Von einer Lohnpfändung, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger abführt, sei die Energiepreispauschale dagegen geschützt.