
Das E-Rezept bringt eine neue Nachweispflicht zum Absetzen von Krankheitskosten mit sich.
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Krankheitskosten absetzen: Diese Nachweise verlangt das Finanzamt
Das E-Rezept ist Alltag – doch was gilt steuerlich? Wer Medikamente absetzen will, muss neue Nachweise erbringen.
Krankheitskosten steuerlich geltend machen
Medikamentenzuzahlungen und andere Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dabei erkennt das Finanzamt jedoch nur Kosten an, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Vorbeugende Maßnahmen sind steuerlich nicht absetzbar.
Zumutbare Belastung: Ab wann lohnt sich der Abzug?
Nicht alle Krankheitskosten senken sofort die Steuerlast. Das Finanzamt berechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Belastung – abhängig vom Einkommen, der Veranlagungsart und der Anzahl der berücksichtigten Kinder. Erst wenn die Kosten diese Grenze überschreiten, wirken sie sich steuermindernd aus.
E-Rezept: Neue Regeln für den Steuer-Nachweis
Seit der Einführung des E-Rezepts reicht das ausgedruckte Rezept als Nachweis nicht mehr aus. Wer Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben will, muss nun eine Rechnung oder einen Kassenbeleg der Apotheke vorlegen. Diese müssen Angaben zum Medikament, der Rezeptart, dem Zuzahlungsbetrag und der steuerpflichtigen Person enthalten.
Übergangsregelung für die Steuererklärung 2024
Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium eine Sonderregelung erlassen: Finanzämter akzeptieren in diesem Jahr noch Quittungen ohne Namensangabe der steuerpflichtigen Person. Ab 2025 sind dann jedoch alle Angaben zwingend erforderlich, um die Krankheitskosten steuerlich absetzen zu können. (pm/skw/feh)