
Immobilieneigentümer müssten dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen sowie der Zugang zum Haus geräumt und gestreut ist.
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Räumpflicht: Wer muss Gehwege vom Schnee befreien?
Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer.
Gefahr für Fußgänger
Überfrierende Nässe und Schnee können Gehwege in spiegelglatte Rutschbahnen verwandeln und so zur Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger werden. Damit nichts passiert, sind Immobilieneigentümer gefragt.
Zugang zum Haus geräumt
Diese müssten dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen sowie der Zugang zum Haus geräumt und gestreut ist, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. "Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, sobald sich ein Passant bei einem Sturz verletzt."
Sofortige Streupflicht bei Glatteis
Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer Ehrhardt zufolge dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bei Glatteisbildung bestehe sogar eine sofortige Streupflicht. In den meisten Kommunen ist der Einsatz von Salz tabu. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.
Verpflichtende Kontrollen
Eigentümerinnen und Eigentümer können die Räumpflicht auch auf Dritte übertragen - sei es durch eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter oder durch Fremdvergabe auf einen professionellen Räumdienst. Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben aber in der Pflicht, zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, ob den übertragenen Pflichten angemessen nachgekommen wird. (dpa)