
Diese Rechte haben Fluggäste bei Verspätungen oder anderen Umständen.
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Von Streik bis Flugausfall: So sichert ihr eure Ansprüche als Fluggast
Flug gestrichen oder verspätet? In vielen Fällen steht Passagieren eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zu – auch bei Streiks oder Überbuchungen.
Ihre Rechte bei Flugärger: Entschädigung, Rückzahlung, Hilfe
In Bremerhaven und darüber hinaus kennen viele Reisende das Problem: Der Flieger hebt nicht wie geplant ab. Doch wer mit einer Airline innerhalb der EU unterwegs ist, ist durch die Fluggastrechte-Verordnung gut abgesichert. Bei Verspätungen ab drei Stunden stehen je nach Strecke bis zu 600 Euro Entschädigung zu - unabhängig vom Verursacher, sofern keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen.
Anspruch auf Betreuung und Rückzahlung
Fällt ein Flug ganz aus oder verspätet sich massiv, haben Passagiere Anspruch auf Betreuung: Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten. Ab einer Wartezeit von über fünf Stunden können Reisende ganz vom Flug zurücktreten und bekommen den Ticketpreis erstattet - inklusive möglichen Rückflugs zum Abflugort.
Wenn Flüge gestrichen oder überbucht werden
Wird ein Flug annulliert, muss die Airline entweder einen Ersatzflug anbieten oder das Geld erstatten. Nur wenn der Passagier rechtzeitig informiert wurde, entfällt unter Umständen die Entschädigung. Bei Überbuchungen kann es Gutscheine oder Bargeld geben - wer sich aber freiwillig „ausbuchen“ lässt, verzichtet auf weitergehende Ansprüche. Ein aktuelles Urteil stärkt Reisende: Wird ein mit Gutschein gebuchter Flug erneut gestrichen, darf nur mit Einverständnis erneut ein Gutschein angeboten werden – sonst ist eine Barauszahlung Pflicht.
Vorsicht bei außergewöhnlichen Umständen
Fluggesellschaften berufen sich oft auf außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder Streiks. Doch nicht jeder Grund zählt: Personalmangel etwa ist nicht automatisch ein Ausnahmefall. Besonders interessant für Osterurlauber: Bei Streiks durch das Airline- oder Flughafenpersonal besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung. (pm/mca)