Eine Person hält mehrere Geldscheine in den Händen. Für zahlreiche Menschen gibt es monatlich einen Zuschuss von 224 Euro.

Eine Wohnform gewinnt an Bedeutung: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich über eine neue Hilfe freuen.

Foto: Zacharie Scheurer/Symbolbild

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224 Euro im Monat: Diesen WG-Zuschlag kennen viele Berechtigte gar nicht

8. April 2025 // 17:00

Wer sich für gemeinschaftliches Wohnen entscheidet, profitiert von einem monatlichen Zuschlag – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

224 Euro Zuschuss im Monat

In die WG statt ins Heim: Pflegebedürftige, die sich für das Leben in einer Wohngemeinschaft entscheiden, haben unter bestimmten Voraussetzungen auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag.

Pflege-WGs gelten nämlich als sogenannte ambulant betreute Wohngruppen. Und die werden von der Pflegeversicherung besonders gefördert, wie das Bundesgesundheitsministerium online schreibt. Schließlich zahlt diese Wohnform darauf ein, dass Pflegebedürftige möglichst lange selbstständig wohnen können.

Hier kommt der Wohngruppenzuschlag ins Spiel.

Wofür der Zuschuss gedacht ist

Seit 2025 beträgt der Wohngruppenzuschlag 224 Euro im Monat. Ob die Person, die ihn beantragt, Pflegegrad 1 oder 5 hat, macht für die Höhe keinen Unterschied. Es muss aber ein Pflegegrad vorliegen.

Das Geld ist zweckgebunden: Es dient der Bezahlung der sogenannten Präsenzkraft, die von den Bewohnern einer Pflege-WG beauftragt wird, wie es von der Verbraucherzentrale heißt. Diese Person ist nicht für die Pflege zuständig, sondern unterstützt die WG bei der Führung des Haushalts und bei organisatorischen Aufgaben.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Pflege-WG muss bestimmte Merkmale aufweisen - ein Überblick:

Der oder die Pflegebedürftige muss mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. Mindestens zwei davon müssen ebenfalls pflegebedürftig sein, schreibt das Bundesgesundheitsministerium.

Den Wohngruppenzuschlag gibt es außerdem, siehe oben, nur, wenn die Wohngemeinschaft eine sogenannte Präsenzkraft beauftragt.

Es darf sich nicht um eine stationäre Versorgung, also nicht um ein Pflegeheim handeln. (dpa/dm)