
Wenn bestimmte Gartenarbeiten durch Dienstleiter erledigt werden, lassen sich Steuern sparen. Diese Regel sollten Verbraucher kennen.
Foto: Daniel Reinhardt
Hunderte Euro Steuern sparen: Diese Regel zur Gartenarbeit bringt bares Geld
Für manche ist Gartenarbeit Erholung, andere halten sie für lästig. Dann werden oft Dienstleister beauftragt. Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern gespart werden. Das Wichtigste im Überblick.
Gartenarbeit: So lassen sich Hunderte Euro Steuern sparen
Wer seinen Garten von Profis pflegen oder verschönern lässt, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren. Dann winkt bares Geld. Denn unter bestimmten Umständen lassen sich die Kosten für Gartenarbeiten absetzen - entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen. Doch welche Tätigkeiten fallen unter welche Kategorie? Und wie lassen sich dann konkret Steuern sparen? Der Bund der Steuerzahler klärt auf.
Regelmäßig anfallende Gartenarbeit: Bis zu 4.000 Euro können abgesetzt werden
Regelmäßig anfallende Gartenarbeit, die mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen, gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen etwa das Rasenmähen, das Heckenschneiden, die Unkrautentfernung oder die Bewässerung. 20 Prozent der anfallenden Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, können so steuerlich anerkannt werden. „Materialkosten wie zum Beispiel Erde, Pflanzen oder Dünger sind nicht absetzbar“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Steuern sparen: Diese Gartenarbeiten zählen zu den Handwerkerleistungen
Aufwendigere Maßnahmen, die über die regelmäßige Gartenpflege hinausgehen, zählen zu den Handwerkerleistungen. Dazu gehören etwa die Neuanlage von Beeten oder Rasenflächen, Pflasterarbeiten für Wege oder Terrassen und die Errichtung von Zäunen oder Gartenmauern. Auch hier sind 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar, der Maximalbetrag liegt bei 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind hier ebenfalls nicht absetzbar.
Bei Gartenarbeit Steuern sparen: Diese Regel muss beachtet werden
Sowohl die haushaltsnahen Dienstleistungen als auch die Handwerkerleistungen gehören in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung. „Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück erfolgen und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen“, sagt Karbe-Geßler. „Barzahlungen werden nicht anerkannt, die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.“ (dpa/fk)