
Wenn die Krankenkasse einen Bonus auszahlt, mindert dieser bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht den Sonderausgabenabzug.
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Krankenkassen-Bonus bis zu 150 Euro: So schnappt das Finanzamt nicht zu
Ein Krankenkassen-Bonus ist steuerfrei bis 150 Euro. Überschreiten Verbraucher diesen Betrag, wird es kniffelig. Was getan werden muss, damit das Finanzamt die Zahlung nicht als Beitragserstattung wertet, lest ihr hier.
Krankenkassen-Bonus bis 150 Euro ist steuerfrei
Ein Bonus der Krankenkasse ist bis 150 Euro steuerfrei. Zahlungen bis zu diesem Betrag mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Fällt der Bonus höher aus, ist ein Beleg notwendig, damit das Finanzamt nicht zugreift. Warum der Unterschied zwischen Bonuszahlung und Beitragserstattung so wichtig ist und was es dabei sonst noch steuerlich zu berücksichtigen gilt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Krankenkassen-Bonus: Regelung gilt seit 2025 dauerhaft
Die Krankenkassen-Zusatzbeiträge sind zu Beginn des Jahres durchschnittlich um 2,5 Prozent gestiegen. Dennoch bieten viele Krankenkassen Bonusprogramme an, um gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten zu fördern. Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2021 entschieden, dass Bonuszahlungen bis zu 150 Euro nicht als Beitragserstattung gelten. Diese Regelung wurde nun gesetzlich verankert und gilt seit dem 1. Januar 2025 dauerhaft.
Laut dem nach eigenen Angaben unabhängigen Informationsportal „krankenkassen.de“ reichen die Geldprämien, die von Krankenkassen als Bonus an Versicherte ausbezahlt werden können, von 50 bis maximal 400 Euro. Aber Achtung: Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 Euro grundsätzlich unschädlich. Erhält man mehr, muss man unter Umständen dem Finanzamt darlegen, dass es sich um eine reine Bonusleistung handelt – und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung.
Wie steuerliche Nachteile vermieden werden
Und wenn die Krankenkasse in einem Jahr mehr als 150 Euro an Bonuszahlungen überweist? Mindert das dann direkt den Sonderausgabenabzug? Im Grunde ja, zumindest was den übersteigenden Betrag angeht. Denn dann geht das Finanzamt von einer Beitragsrückerstattung aus. Das lässt sich laut VLH aber verhindern. Dazu bittet man die Krankenkasse um eine Bescheinigung. Darin sollte bestätigt werden, dass die Bonuszahlungen, die über 150 Euro hinausgehen, Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind, oder die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen. Und dass diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.
Erstattungen, die nicht unter die Bonuszahlungen fallen, sind bei Krankenkassen möglich, die einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung anbieten. Versicherte, die sich dafür entscheiden, können einen Teil ihrer Beiträge zurückbekommen. Eine solche Rückerstattung ist gesetzlich auf 600 Euro begrenzt – und mindert in ganzer Summe den Sonderausgabenabzug, so der Lohnsteuerhilfeverein. (pm/yvo/dm)