
Wer zahlt für Reparaturen und wann darf der Mieter selbst handeln?
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Mängel in Mietwohnungen: Das solltet ihr als Mieter wissen
Zeigen sich Schäden oder Probleme in der Mietwohnung, ist schnelles Handeln gefragt. Laut der ARAG Mietrechts-Expertin Christina Gellert sollte der erste Schritt immer die Benachrichtigung des Vermieters oder der Hausverwaltung sein.
Idealerweise erfolgt dies schriftlich – per Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten, um den Zugang der Meldung nachweisen zu können. Fotos des Schadens können als Beweismittel dienen.
Fristen für die Mangelbeseitigung
Für die Behebung von Wohnungsmängeln gibt es keine festgelegten gesetzlichen Fristen. Daher sollten Mieter ihrem Vermieter eine angemessene Frist setzen. Üblich sind etwa 14 Tage für kleinere Schäden wie undichte Fenster. In dringenden Fällen, etwa einem Heizungsausfall im Winter, ist jedoch sofortiges Handeln notwendig. Wird die Frist überschritten, können Mieter eine Mietminderung durchsetzen. Dabei sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, um die korrekte Höhe der Minderung festzulegen.
Kostenübernahme bei Reparaturen
Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Mietvertrag. Eine sogenannte Kleinreparaturklausel kann kleinere Reparaturen auf den Mieter übertragen, etwa an häufig genutzten Gegenständen wie Wasserhähnen oder Türgriffen. Fehlt eine solche Klausel oder ist sie ungültig, trägt der Vermieter die Kosten. Wichtig: Die Klausel muss klar formuliert sein und eine Obergrenze für die Kosten enthalten.
Handwerker beauftragen: Wer ist zuständig?
Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, einen Handwerker zu beauftragen. Sollte er jedoch in Verzug geraten oder bei Notfällen wie Rohrbrüchen nicht erreichbar sein, darf der Mieter eigenständig handeln. Die Kosten können dem Vermieter in Rechnung gestellt werden. Dennoch empfiehlt es sich, im Vorfeld die Zuständigkeit zu klären, um Streitigkeiten zu vermeiden. Bei weiterhin unbehebbaren Mängeln kann rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Mieterschutzorganisation sinnvoll sein. (pm/kh)