
In der Freizeit haben Arbeitnehmer das Recht, für ihren Arbeitgeber unerreichbar zu sein.
Foto: Hildenbrand/dpa
SMS vom Arbeitgeber: In der Freizeit lesen nicht Pflicht
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Angestellte in ihrer Freizeit nicht verpflichtet sind, SMS des Arbeitgebers zu lesen.
Notfallsanitäter klagt gegen Arbeitgeber
In dem konkreten Fall, über den das Landgericht (LAG) Schleswig-Holstein urteilte, klagte ein Notfallsanitäter gegen seinen Arbeitgeber. Der Sanitäter hatte eine E-Mail und eine SMS seines Arbeitgebers über die Änderung des Dienstplans in seiner Freizeit nicht gelesen. Ihm wurde deshalb unentschuldigtes Fehlen vorgeworfen und eine Abmahnung erteilt.
Auch keine Pflicht Anrufe anzunehmen
Das LAG Schleswig-Holstein entschied in diesem Fall zugunsten des Notfallsanitäters. Ein Mitarbeiter sei nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er sei auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen.
Recht auf Unerreichbarkeit
In seiner Freizeit stehe dem Angestellten ein Recht auf Unerreichbarkeit zu. Freizeit zeichne sich gerade dadurch aus, dass Arbeitnehmer in diesem Zeitraum dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie diese Freizeit verbringen. Es gehört zu den Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht, so urteilte auch das LAG Thüringen (6 Sa 442/17 – Juris, Rn. 43).