
Oft übersehen: Dieser Zuschuss gilt auch im Minijob
Foto: Karl-Josef Hildenbrand
Viele kennen ihn nicht: Diesen Zuschuss gibt‘s im Minijob
Auch Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Entscheidend ist, wie und wo der Antrag gestellt wurde.
In Bochum weist die Minijob-Zentrale auf eine oft übersehene Regelung hin: Auch wer in einem Minijob beschäftigt ist, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Damit wird nicht nur der Mutterschutz unterstützt, sondern auch ein Teil des Gehalts ausgeglichen – je nach Versicherung über unterschiedliche Wege.
Zwei Schutzphasen für Schwangere
Der gesetzlich geregelte Mutterschutz gliedert sich in zwei Phasen: Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nur noch arbeiten, wenn sie das ausdrücklich wollen. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen.
Mutterschaftsgeld je nach Versicherung
Für gesetzlich versicherte Minijobberinnen gilt: Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird direkt bei der eigenen Krankenkasse gestellt. Gezahlt werden maximal 13 Euro pro Tag – also rund 390 Euro monatlich. Für privat oder familienversicherte Frauen läuft der Antrag über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das bis zu 210 Euro zahlt.
Arbeitgeber muss Differenz ausgleichen
Unabhängig vom Versicherungsstatus gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem Gehalt der letzten drei Monate auszugleichen. So soll sichergestellt werden, dass das Einkommen der werdenden Mutter weitestgehend stabil bleibt.
Anträge frühzeitig stellen
Die Minijob-Zentrale empfiehlt, den Antrag rechtzeitig zu stellen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Wer unsicher ist, kann sich sowohl bei der Krankenkasse als auch beim BAS oder der Minijob-Zentrale selbst beraten lassen. (dpa/vk)