Ein Mietvertrag für Wohnräume liegt zusammen mit Geldscheinen und Wohnungsschlüsseln auf einem Tisch. Ein Berliner Mieter verlangte bei der Untervermietung mehr als doppelt so viel Miete wie er selbst zahlt. Nun klärt der Bundesgerichtshof, ob dies rechtens ist.

Ein Berliner Mieter verlangte bei der Untervermietung mehr als doppelt so viel Miete wie er selbst zahlt. Nun klärt der Bundesgerichtshof, ob dies rechtens ist.

Foto: Gutierrez-Juarez/dpa

Verbraucher

Streit um Untermiete: Darf ein Mieter mit seiner Wohnung Gewinn machen?

24. September 2025 // 18:00

Ein Mieter verlangte von Untermietern mehr als doppelt so viel wie er selbst zahlt. Nun beschäftigt der Streit den Bundesgerichtshof. Im Zentrum steht die Frage, ob Mieter mit Untervermietung Gewinne erzielen dürfen.

In Berlin hat ein Mieter während eines längeren Auslandsaufenthalts seine 65-Quadratmeter-Wohnung für mehr als das Doppelte der eigenen Kaltmiete untervermietet – ohne durchgehend gültige Zustimmung der Vermieterin. Nun prüft der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall. Im Kern geht es um eine Räumungsklage.

962 Euro im Monat

Der Mieter zahlt seit 2009 eine Nettokaltmiete von 460 Euro. Von seinen Untermietern verlangte er jedoch 962 Euro im Monat. Er rechtfertigt den Aufschlag mit der hochwertigen Ausstattung, selbstgebauten Möbeln und der Mitbenutzung von Fahrrädern. Laut Landgericht Berlin war ein solcher Zuschlag nicht plausibel. Nach den Regeln der Mietpreisbremse wären höchstens 748 Euro zulässig gewesen.

Möblierungszuschlag ohne klare Vorgaben

Der Mann betont, es sei nicht seine Absicht gewesen, Gewinn zu erzielen. Er sieht das Problem in fehlenden Vorgaben zum Möblierungszuschlag. Auch der Deutsche Mieterbund bestätigt, dass klare gesetzliche Regeln fehlen. Das Bundesjustizministerium arbeitet deshalb an einem Entwurf, um Zuschläge künftig zu definieren.

Gerichtsurteil stärkt Vermieterrechte

Das Landgericht entschied zugunsten der Vermieterin: Niemand müsse dulden, dass ein Mieter mit Untervermietung Gewinne erzielt oder die Mietpreisbremse umgeht. Zudem gebe es keinen Anspruch auf eine Erlaubnis, die gegen geltendes Recht verstößt. Dagegen zieht der Mieter nun vor den BGH – und hofft, dass die besondere Ausstattung seiner Wohnung berücksichtigt wird. (dpa/axt)