
Wer ein Pfändungsschutzkonto hat, kann den Freibetrag erhöhen. Diese Stellen dürfen eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen.
Foto: Brichta
P-Konto-Bescheinigung: So bekommst du einfach mehr Freibetrag
Wer ein Pfändungsschutzkonto hat, kann den Freibetrag erhöhen. Diese Stellen dürfen eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen.
P-Konto-Bescheinigung schützt das Existenzminimum
Wer ein Pfändungsschutzkonto führt, kann mit einer P-Konto-Bescheinigung den geschützten Freibetrag erhöhen. Sozialleistungsbezieher sollten sich zunächst an ihre Familienkasse, das Jobcenter oder eine andere leistungsgewährende Stelle wenden. Diese Behörden sind laut § 903 ZPO verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Sie bestätigen jedoch meist nur die eigenen Leistungen – etwa Kindergeld oder Bürgergeld. Zusätzliche unpfändbare Beträge, etwa aus Unterhalt, müssen separat nachgewiesen werden.
Schuldnerberatung kann helfen
Eine anerkannte gemeinnützige Schuldnerberatung darf ebenfalls eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen. Für Klientinnen und Klienten ist das meist kostenlos und schnell erledigt. Wer noch nicht in Beratung ist, sollte vorher telefonisch nachfragen, ob eine Bescheinigung möglich ist. Wird diese abgelehnt, kann das schriftlich bestätigt werden – das ist wichtig, um später einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen zu können. Die Beratungsstellen nutzen in der Regel einheitliche Musterformulare, die Banken direkt akzeptieren.
Arbeitgeber oder Rechtsanwalt als weitere Optionen
Auch Arbeitgeber dürfen laut Gesetz eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Gerade bei bestehenden Lohnpfändungen lohnt sich eine Nachfrage. Alternativ können Rechtsanwälte, Steuerberater oder gewerbliche Schuldnerberatungen gegen Gebühr eine Bescheinigung ausstellen. Wer über wenig Einkommen verfügt, sollte diese Möglichkeit jedoch nur im Notfall nutzen und stattdessen eine kostenfreie Lösung suchen.
Gericht hilft bei verweigerter Bescheinigung
Wenn keine andere Stelle eine Bescheinigung ausstellt, ist das Vollstreckungsgericht verpflichtet, den Freibetrag festzulegen (§ 905 ZPO). Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort oder – bei Pfändungen durch Behörden – die jeweilige Vollstreckungsstelle, etwa das Finanzamt. Der Antrag muss belegen, dass vorher erfolglos versucht wurde, eine Bescheinigung zu erhalten. Mit dem gerichtlichen Beschluss muss die Bank den erhöhten Freibetrag freigeben. Reicht auch dieser nicht aus, kann eine weitere Erhöhung nach § 906 ZPO beantragt werden. Das schreibt die Verbraucherzentrale. (mca)