Eine Hand hält eine Kartusche mit Pfefferspray.

Pfefferspray darf in Deutschland nur bei unmittelbarer Bedrohung verwendet werden.

Foto: Weißbrod/dpa

Verbraucher

Selbstverteidigung: Das ist erlaubt

14. November 2025 // 19:00

Viele Menschen fühlen sich auf dem Heimweg unsicher, sobald es dunkel wird. Experten raten, wie ihr euch verteidigen dürft, sollte es zum Überfall kommen.

Selbstverteidigung – was ist erlaubt?

Wie Experten der ARAG-Versicherung berichten, ist körperliche Selbstverteidigung erlaubt, solange sie der Abwehr eines aktuellen Angriffs dient. Erlaubt ist grundsätzlich alles, was zur Verteidigung erforderlich ist. Angefangen beim Wegstoßen bis hin zum Einsatz von Gegenständen zur Abwehr.

Angreifer nicht nachträglich verletzen

Wichtig ist laut ARAG Experten, dass die Handlung nicht auf Vergeltung gerichtet ist. Wer etwa einen fliehenden Angreifer verfolgt und verletzt, handelt nicht mehr in Notwehr.

„Schlumpfspray“ als Markierung?

Das großflächige Versprühen von blauer Farbe auf Haut oder Kleidung mittels des sogenannten „Schlumpfsprays“ ist heikel. Wer einen anderen Menschen ohne dessen Zustimmung dauerhaft kennzeichnet, läuft Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden. Je nach Intensität und Schaden an persönlichen Gegnständen kann das Verhalten als Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung oder Beleidigung gewertet werden.

Jede Form von Selbstjustiz vermeiden

Darüber hinaus ist das gezielte „Markieren“ und anschließende Öffentlichmachen eines Tatverdächtigen eine Form der Selbstjustiz. Die Experten raten daher dringend davon ab, derartige Sprays zu verwenden und dazu, die Strafverfolgung den zuständigen Behörden zu überlassen.

Pfefferspray-Einsatz nur zur Notwehr

Anders sieht es beim klassischen Pfefferspray aus. Dieses darf in Deutschland grundsätzlich zwar nur zur Tierabwehr frei verkauft werden. Liegt aber ein Notwehrfall vor, ist der Einsatz unter Umständen erlaubt. Doch der Rahmen ist eng: Denn nach Paragraf 32 StGb ist Notwehr die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.

Einsatz kann Anzeige zur Folge haben

Nur wenn tatsächlich eine unmittelbare Bedrohung besteht, darf man sich mit geeigneten Mitteln wehren, also auch mit Pfefferspray. Allerdings warnen die Experten vor dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Abwehrhandlung darf nicht über das hinausgehen, was zur Verteidigung erforderlich ist. Wer Pfefferspray leichtfertig einsetzt, riskiert eine Anzeige wegen Körperverletzung. (pm/meb)