
Wer beim Testament nur eine Zeichnung statt einer Unterschrift nutzt, riskiert die Nichtigkeit.
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Testament ungültig: Ohne klare Unterschrift ist es nichtig
Wer ein wirksames Testament errichten will, muss auf die richtige Form achten. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht München, bei dem eine „wolkenförmige Linie“ statt einer Unterschrift ein Testament ungültig machte.
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament verfasst – die Ehefrau schrieb den Text per Hand und unterschrieb ihn. Der Ehemann hingegen hinterließ am Ende lediglich eine geschwungene Linie. Nach seinem Tod lehnte das Nachlassgericht den beantragten Erbschein ab – zu Recht, wie das OLG befand.
Unterschrift muss Schriftcharakter haben
Eine gültige Unterschrift muss aus Buchstaben bestehen – lesbar muss sie nicht sein, doch sie muss individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen. Eine einfache Linie, drei Kreuze oder andere Zeichen reichen nicht aus. Das Gericht stellte klar: Eine Zeichnung ist keine Schrift – und damit auch keine Unterschrift.
Urheberschaft reicht nicht aus
Selbst wenn sich nachweisen lässt, dass der Verstorbene das Testament eigenhändig verfasst oder gebilligt hat, bleibt es ohne formgerechte Unterschrift nichtig. Denn die Unterschrift dokumentiert nicht nur die Verfasserschaft, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Erklärung.
Testamente stets eigenhändig unterzeichnen
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein rät daher: Wer ein Testament aufsetzt, sollte stets eigenhändig schreiben und mit einem erkennbaren Schriftzug unterschreiben – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. (dpa/kh)