Zwei Menschen sitzen über einem Ordner mit Papieren.

Wann die Berufsgenossenschaft greift: Arbeitsunfälle im Job erklärt von Jannis Kamann aus Köln.

Foto: Scheurer

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Arbeitsunfall, oder nicht? Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung

16. Oktober 2025 // 09:00

Nicht jeder Sturz im Job gilt als Arbeitsunfall. Ein Experte erklärt, wann Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung abgesichert sind.

Wann ein Arbeitsunfall wirklich vorliegt

Ob ein Sturz oder Unfall als Arbeitsunfall zählt, entscheidet der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Laut Arbeitsrechtler Jannis Kamann aus Köln gilt: Nur wer fest in den Betrieb eingegliedert ist – also Dienstpläne hat, Anweisungen befolgt und eine Vergütung erhält – steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch ehrenamtlich Tätige wie Feuerwehrleute, Wahlhelfer oder Vereinsvorstände sind über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Private Gefälligkeiten, etwa Nachbarschaftshilfe, fallen dagegen nicht darunter.

Welche Unfälle am Arbeitsplatz versichert sind

Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Unfall im „inneren Zusammenhang mit der Arbeit“ steht. Das bedeutet: Er muss während einer betrieblichen Tätigkeit passieren, nicht in einem privaten Moment. Wer etwa auf dem Weg zur Toilette oder beim Händewaschen stürzt, ist nicht versichert. Anders beim Sturz in einem Sozialraum, wenn eine betriebliche Gefahr wie ein nasser Boden zum Unfall führt – dann greift der Schutz der Berufsgenossenschaft.

Sturz im Homeoffice oder auf dem Arbeitsweg

Auch im Homeoffice gelten bestimmte Tätigkeiten als versichert – etwa der Weg zum Schreibtisch, zum Drucker oder zur Heizung. Private Handgriffe, wie das Kochen oder Aufräumen, fallen nicht darunter. Der Arbeitsweg selbst steht dagegen unter Versicherungsschutz, einschließlich Umwegen zum Kindergarten oder zu Fahrgemeinschaften. Wer jedoch einen Abstecher zum Supermarkt macht, verliert den Anspruch auf Leistungen.

Warum sich der Kampf um die Anerkennung lohnt

Wird ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, profitieren Betroffene erheblich. Die Berufsgenossenschaft übernimmt sämtliche Heilbehandlungen, Reha-Maßnahmen und Hilfsmittel – ohne Zuzahlung. Bei bleibenden Schäden zahlt sie zusätzlich eine Rente, die dauerhaft neben dem normalen Einkommen besteht. Auch das Verletztengeld fällt deutlich höher aus als das Krankengeld der Krankenkasse. Deshalb lohnt es sich, im Zweifel eine genaue Prüfung durch die BG zu beantragen. Das berichtet die Wirtschaftswoche. (mca)