
Intention des Gesetzgebers sei es, die "Versteinerung der Stadt" auf das notwendige Ausmaß zu beschränken, so das Gericht. Bei dem Foto handelt es sich um ein Symbolbild, nicht um den Garten aus Diepholz.
Foto: Jaspersen/dpa (Symbolbild)
Gericht: Behörden dürfen Beseitigung von Schottergärten anordnen
Bauaufsichtsbehörden dürfen einem Gerichtsurteil zufolge die Beseitigung sogenannter Schottergärten anordnen.
Punktuelle Bestückung genügt nicht
Diese Beseitigung ist rechtens, wenn der Pflanzenanteil im Gesamtbild von untergeordneter Bedeutung ist. Eine punktuelle Bestückung von Kiesflächen mit Stauden, Sträuchern und anderen Gewächsen genüge den Ansprüchen der Niedersächsischen Bauordnung an Grünflächen nicht, heißt es in einer am Mittwoch (18.1.23) bekannt gegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.
Gericht lässt Berufung nicht zu
Die Erste Kammer des Gerichts wies damit den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurück (Az.: 4 A 1791/21).
Paar aus Diepholz hatte geklagt
Geklagt hatten die Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie den Angaben zufolge zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große Kiesbeete mit einzelnen Pflanzungen angelegt. Die Stadt Diepholz hatte die Beseitigung der Kiesflächen angeordnet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. (epd)