Ein Paketbote der Post schiebt eine Sackkarre mit Paketen über Straße.

Ein Paketdienst muss sicherstellen, dass Empfänger über die Zustellung in Kenntnis gesetzt werden.

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Der Norden

Paket-Zusteller muss über abgestellte Sendung informieren

Von dpa
7. Mai 2022 // 07:00

Das Paket kommt, man selbst ist nicht zu Hause: Gut, wenn man eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Aber ab wann gilt die Sendung als wirksam zugestellt?

Klage vor dem Bundesgerichtshof

Per Abstellgenehmigung können Paketempfänger veranlassen, dass der Zustelldienst eine Sendung an einem vereinbarten Ort hinterlässt, wenn sie selbst nicht zu Hause sind.

Der Zusteller muss die Empfängerin oder den Empfänger aber in der Regel zusätzlich darüber informieren, dass die Sendung abgelegt worden ist. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) aufmerksam, die mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 212/20) genau das erwirkt hat.

Zusteller muss zusätzlich Benachrichtigung schicken

Das Problem beim betreffenden Paketdienstleister lag im Kleingedruckten, wie die Verbraucherzentrale informiert. Laut den AGB galt die Sendung mit Ablage am vereinbarten Ort als zugestellt. Das ist so nicht zulässig, entschied der BGH.

Der Paketdienst müsse sicherstellen, dass Empfängerinnen und Empfänger über die Zustellung in Kenntnis gesetzt werden - etwa per E-Mail oder App, erklärt die VZ NRW. (dpa/dm)