
Symbolbild. Witwen-, Waisen- oder Erziehungsrente: Diese Regeln gelten nach dem Tod eines Versicherten.
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Was passiert mit meiner Rente, wenn ich sterbe?
Stirbt ein Rentner, endet die Zahlung nicht automatisch. Ehepartner oder Kinder können Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.
Rente im Todesfall: Grundsätzliche Regeln
In Deutschland endet die Rentenzahlung nicht abrupt mit dem Tod eines Versicherten. Ob und wie viel weitergezahlt wird, hängt von der familiären Situation ab. Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder können unter bestimmten Bedingungen eine Hinterbliebenenrente erhalten. Entscheidend ist, ob der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Das berichtet das Portal von Mainpost.de.
Witwen- und Witwerrente: Kleine und große Variante
Hinterbliebene Ehepartner haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand und keine neue Partnerschaft eingegangen wurde. Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente. Die große Rente wird unbegrenzt gezahlt, wenn die Hinterbliebene über 47 Jahre alt, erwerbsgemindert oder ein Kind erzieht. Die kleine Witwenrente ist auf maximal 24 Monate befristet. Besonderheit: Im Sterbemonat wird die volle Rente gezahlt, danach folgt das sogenannte Sterbevierteljahr mit ungekürzter Rente des Verstorbenen.
Waisenrente: Unterstützung für Kinder
Kinder haben Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente, wenn ein Elternteil oder beide sterben. Gezahlt wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr. Eine Verlängerung bis maximal 27 Jahre ist möglich, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder durch eine Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Übergangszeiten von bis zu vier Monaten – etwa zwischen Schule und Ausbildung – sind ebenfalls abgedeckt.
Erziehungsrente für geschiedene Partner
Auch geschiedene Ehepartner können Anspruch auf eine Erziehungsrente haben. Voraussetzung ist, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der verstorbene Ex-Partner die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte, der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat und ein Kind erzieht. Gleiches gilt für ehemalige eingetragene Lebenspartnerschaften.
Fazit: Absicherung für Hinterbliebene
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert nicht nur die Rentner selbst, sondern auch ihre Angehörigen ab. Witwen, Witwer und Kinder haben – je nach Lebenslage – Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Damit soll der Verlust zumindest finanziell abgefedert werden. (mb)